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Vor der Unabhängigkeit war es um die Rechte der Frauen nicht gut bestellt, z.B. konnte eine Ehe nur auf Betreiben des Mannes beendet werden und zwar durch Verstoßung der Ehefrau. Nachdem Tunesien am 20.März 1956 unabhängig wurde, erließ der damalige Präsident Bourghiba (der selbst Anwalt war) bereits am 13. August desselben Jahres den Code de Statut Personnel (CSP). Darin werden Familienrecht, Erbrecht etc. geregelt und die Stellung der Frau deutlich verbessert. Übrigens ist seitdem der 13. August hier Feiertag: Tag der Frau
Nachfolgender Vortrag wurde von Rechtsanwalt Fayçal Belhadj auf Einladung der AFART (Association des Femmes Allemandes Résidentes en Tunisie - Verein der in Tunesien lebenden deutschen Frauen) gehalten.
Vortrag zum Thema Familienrecht
Am 20. Februar 2010 fand in unserem neuen Vereinslokal in Hammamet ein Anwaltsvortrag zum Thema Familienrecht statt. Der Rechtsanwalt Maître Faycal Belhadj hatte sich dazu bereiterklärt und uns auch angeboten, vorher Fragen einzureichen, auf die er dann gezielt antwortete. Besonders günstig für viele Mitglieder war, dass er diesen Vortrag auf Deutsch halten konnte. Da auch das Thema wichtig ist, fanden sich viele Interessenten und wir konnten über 80 Mitglieder begrüßen.
Als Einleitung schilderte Maître Belhadj die Entwicklung des Familienrechts in Tunesien. Vor der Unabhängigkeit war es um die Rechte der Frauen nicht gut bestellt, z.B. konnte eine Ehe nur auf Betreiben des Mannes beendet werden und zwar durch Verstoßung der Ehefrau. Nachdem Tunesien am 20.März 1956 unabhängig wurde, erließ der damalige Präsident Bourghiba (der selbst Anwalt war) bereits am 13. August desselben Jahres den Code de Statut Personnel (CSP). Darin werden Familienrecht, Erbrecht etc. geregelt und die Stellung der Frau deutlich verbessert. Übrigens ist seitdem der 13. August hier Feiertag: Tag der Frau.
Der nachfolgende Vortrag drehte sich hauptsächlich um das Erbrecht und die finanzielle Absicherung der Ehefrau, da dazu im Vorfeld auch die meisten Fragen eingegangen waren. Da das Erbrecht überwiegend durch den Koran geregelt wird, sind die darin festgelegten Erbberechtigten und deren Pflichtanteile unabänderlich. Erbberechtigt sind in erster Linie Ehepartner, Kinder und Eltern. Nur wenn keine Kinder vorhanden sind erben auch Geschwister und wenn es auch die nicht gibt entferntere Verwandte. Auch die Anteile der Berechtigten werden im Koran genau festgelegt, so erbt z.B. nach dem Tod des Mannes die Ehefrau normalerweise 1/8 des Vermögens oder aber 1/4 wenn keine Kinder da sind. Jeder noch lebende Elternteil erbt 1/6. Ein Sohn bekommt doppelt so viel wie eine Tochter.
Im Todesfall ist es wichtig, dass man sich mit den notwendigen Urkunden auskennt. Man benötigt:
- Todesschein (von der Gemeinde ausgestellt)
- Sterbeurkunde (vom Gericht ausgestellt)
- Bescheinigung vom Notar, in der die einzelnen Erbanteile (1/8, 1/6 usw.) festgelegt sind.
Bereits in der Sterbeurkunde vom Gericht wird das Vermögen erfasst und die Erbberechtigten aufgeführt. Für uns ist also wichtig, dass wir in der Sterbeurkunde mit aufgeführt werden, denn das kann später nicht mehr angefochten bzw. rückgängig gemacht werden. Eigentlich kann zwar ein Nicht-Moslem keinen Moslem beerben, aber das wird in Tunesien im Fall der Ehefrauen in den letzten Jahren anders gehandhabt und es werden auch die ausländischen, nicht-moslemischen Frauen in der Sterbeurkunde notiert. Probleme kann es nur geben, wenn die tunesische Familie damit nicht einverstanden ist, aber selbst im Streitfall entscheiden die Gerichte oft zugunsten der Ehefrauen. (dieser Punkt wurde definitif par Dekret 2010 geändert – Religionszugehörigkeit spielt jetzt keine Rolle mehr ) Verstirbt im umgekehrten Fall die nicht-moslemische Ehefrau zuerst, gibt es für den tunesischen Ehemann und die gemeinsamen Kinder keinerlei Probleme mit dem Erbe. Es ist möglich, per Testament bis zu 1/3 des Vermögens frei zu vererben, allerdings nur an nicht Erbberechtigte, also z.B. nicht an uns als Ehefrauen. Außerdem kann der Mann zu Lebzeiten in gewissem Umfang Verfügungen machen, die seinen Nachlass betreffen. Er kann bei einem Notar z.B. erklären, dass er wünscht, dass seine Töchter und Söhne zu gleichen Teilen erben. Selbst bei einem eventuellen Streit vor Gericht wird normalerweise so entschieden, dass der Wille des Vaters zu respektieren ist.
Ebenfalls beim Notar ist es auch möglich, ein Erbe auszuschlagen bzw. zugunsten anderer darauf zu verzichten.
Erbschaftssteuer gibt es auch in Tunesien, allerdings ist sie nicht hoch. Das notwendige Formular gibt es beim Finanzamt, darin wird der Gesamtwert des Vermögens erfasst (evtl. Gutachten vom Sachverständigen nötig) und dann fallen Steuern von meist 100 – 300 Dinar an.
Die Ehefrau erhält nachdem Tode des Mannes seine Rente (zu 75 %)und bleibt auch weiterhin krankenversichert. .
All diese genannten Regelungen beziehen sich auf das Vermögen hier in Tunesien. Sollte Vermögen in Deutschland vorhanden sein, gilt dafür das deutsche Recht, so ist z.B. auch ein Testament darüber möglich.
Zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen kann man privat Vorsorge treffen um Ehepartner abzusichern:
1.) Gütergemeinschaft Diese kann nicht nur bei der Eheschließung, sondern auch nachträglich vereinbart werden. Ein entsprechender Vertrag wird beim Notar geschlossen. Sollte er Immobilien betreffen, muß, wie immer beim Erwerb von Grundbesitz durch Ausländer, zunächst die Genehmigung vom Gouverneur eingeholt werden. Diese wird zur Zeit aber schneller erteilt als früher, man muß mit ca. 6 Monaten rechnen. Landwirtschaftlich genutztes Gelände ist immer ausgenommen und kann nicht durch Ausländer erworben werden und auch nicht von ihnen geerbt werden.
2.) Schenkung zu Lebzeiten Seit 2006 gibt es ein neues Gesetz, das besagt, das bei einer Schenkung (von Immobilien) an Ehefrau oder Kinder pauschal nur 100 Dinar Steuern anfallen. Im Vergleich ist ein Kaufvertrag viel teurer – da werden 6 % Steuern vom Kaufpreis bzw. Wert des Objektes fällig. Zur Absicherung des Schenkenden kann man z.B. vertraglich lebenslanges Wohnrecht einräumen. Auch in diesem Fall ist die Genehmigung des Gouverneurs erforderlich.
3.) Usufruit (Nießbrauch) Auch dieser Vertrag wird beim Notar geschlossen. Die Immobilie kann durch den Begünstigten genutzt z.B. auch vermietet werden, geht aber nicht in seinen Besitz über.
4.) Wohnrecht auf Lebenszeit Dieses hat die Form eines Mietvertrages über 99 Jahre. Im Vertrag (auch wieder beim Notar) muß die Miete festgelegt werden (auch pro forma z.B. 100 Dinar), es sollte vermerkt werden, dass dieses Geld schon im Voraus bezahlt wurde, damit eventuelle Erben keine Forderungen stellen können. Auch hier kann der Besitz selbst genutzt oder weiter vermietet werden, wenn letzteres vertraglich festgehalten ist. All diese Verträge müssen im Grundbuch vermerkt werden, um sicherzustellen, dass die Immobilie nicht ohne Einverständnis der betroffenen Personen verkauft wird.
Nach seinem Vortrag ging Maître Belhadj noch auf Fragen ein. Dabei ergaben sich Informationen zu folgenden Themen:
Nicht-eheliche Kinder: Diese bekommen den Namen des Vaters, wenn sie von ihm anerkannt werden. In diesem Fall braucht die Mutter eine Ausreisegenehmigung vom Vater, wenn sie mit dem Kind das Land verlassen möchte, genau wie bei ehelichen Kindern. Außerdem sind uneheliche Kinder dann auch erbberechtigt.
Ausreisegenehmigung: Diese wird immer noch verlangt, kann aber prinzipiell für mehrere Ausreisen in einem Jahr ausgestellt werden – es gibt aber keine Garantie dafür, dass es bei der Ausreise nicht doch Probleme gibt und für jede Ausreise eine eigene Genehmigung verlangt wird.
Sorgerecht: Nach dem Tod des Vaters hat automatisch die Mutter das Sorgerecht für minderjährige Kinder. Schwierigkeiten kann es nur geben, wenn die tunesische Familie Anspruch auf das Sorgerecht erhebt. Dies muß aber Gründe haben und wird vom Familiengericht geprüft und entschieden. So braucht die Mutter normalerweise keine Genehmigung um mit dem Kind auszureisen, aber die Familie kann dies evtl. durch Gerichtsbeschluß verhindern. Im Falle einer Scheidung bekommt auch meistens die Mutter das Sorgerecht und der Vater Besuchsrecht. In diesem Fall ist eine Ausreisegenehmigung des Vaters nötig, kann aber bei Verweigerung vor Gericht eingefordert werden.
Mietrecht Die Vordrucke für Mietverträge, die in jedem Schreibwarengeschäft erhältlich sind, sind schlecht und sollten nicht benutzt werden. Besser ist es, beim Anwalt einen auf die eigenen Bedürfnisse abgestimmten Vertrag aufzusetzen. Prinzipiell ist der Vermieter für Schäden und Reparaturen am Haus selbst zuständig, während tropfende Wasserhähne, defekte Toilettenspülungen etc. vom Mieter zu beheben sind.
Schließlich erzählte Maître Belhadj noch von den Schwierigkeiten deutsch-tunesischer Ehepaare, bei denen die Konstellation umgekehrt ist: tunesische Ehefrau und deutscher Ehemann. Tunesierinnen dürfen keinen Nicht-Moslem heiraten, daher werden solche in Deutschland geschlossene Ehen hier nicht anerkannt und dürfen hier auch nicht geschlossen werden. Es sei denn, der Mann wird Moslem. Allerdings wurde von Präsident Bourguiba schon 1968 ein Abkommen unterschrieben, indem Frauen das Recht eingeräumt wird, selbst zu entscheiden, wen sie heiraten, unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Religion. Die Handhabung hier widerspricht diesem Abkommen. Auf dieser Basis konnte Maître Belhadj für eine Mandantin die Anerkennung ihrer Eheschließung durchsetzen.
Insgesamt hatten wir alle einen interessanten Nachmittag mit vielen Informationen. Da das Thema Familienrecht und was damit zusammenhängt, so komplex ist, konnten manche Bereiche nur gestreift werden. Freundlicherweise hat sich Maître Belhadj aber bereit erklärt, jederzeit noch einmal einen Vortrag in ähnlicher Form zu halten und ich denke, dass wir gerne darauf zurückkommen werden.
RA Fayçal Belhadj 18, Rue d'Iraq TN-1002 Tunis Tel.: +216 71.787.040 GSM: +216 98 200 182
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