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Fluggäste und Handgepäck - Liste der verbotenen Gegenstände PDF Drucken E-Mail
Dienstag, den 07. September 2010 um 19:24 Uhr

Die Europäische Kommission hat mit der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 vom 4. März 2010 eine in allen EU-Mitgliedstaaten geltende Liste von Gegenständen verabschiedet, die von Fluggästen nicht in die Sicherheitsbereiche und an Bord des Luftfahrzeugs mitgeführt werden dürfen. Nähere Auskünfte hierüber sowie die grundsätzlich zu beachtenden IATA-Gefahrgutvorschriften können bei der jeweiligen Fluggesellschaft erfragt werden. Auch die Mitnahme von Flüssigkeiten unterliegt bestimmten Beschränkungen.
Unbeschadet der geltenden Sicherheitsvorschriften dürfen folgende Gegenstände von Fluggästen nicht in Sicherheitsbereiche oder an Bord eines Luftfahrzeugs mitgenommen werden:

Gewehre, Feuerwaffen und sonstige Geräte, die zum Abschießen von Projektilen bestimmt sind und die in der Lage sind oder zu sein scheinen, durch Abschießen eines Projektils schwere Verletzungen hervorzurufen, einschließlich:

  • Feuerwaffen aller Art, wie Pistolen, Revolver, Gewehre, Flinten,
  • Spielzeugwaffen, Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen, die mit echten Waffen verwechselt werden können,
  • Teile von Feuerwaffen, ausgenommen Zielfernrohre,
  • Luftdruck- und CO 2 -Waffen, wie Luft-, Feder- und Pelletpistolen und -gewehre oder sog. "Ball Bearing Guns",
  • Signalpistolen und Startpistolen,
  • Bogen, Armbrüste und Pfeile,
  • Abschussgeräte für Harpunen und Speere,
  • Schleudern und Katapulte;

Betäubungsgeräte, die speziell dazu bestimmt sind, eine Betäubung oder Bewegungsunfähigkeit zu bewirken, einschließlich:

  • Gegenstände zur Schockbetäubung, wie Betäubungsgewehre, Taser und Betäubungsstäbe,
  • Apparate zur Viehbetäubung und Viehtötung,
  • handlungsunfähig machende und die Handlungsfähigkeit herabsetzende Chemikalien, Gase und Sprays, wie Reizgas, Pfeffersprays, Capsicum-Sprays, Tränengas, Säuresprays und Tierabwehrsprays;

spitze oder scharfe Gegenstände, die schwere Verletzungen hervorrufen können, einschließlich:

  • Hackwerkzeuge, wie Äxte, Beile und Hackmesser,
  • Eisäxte und Eispickel,
  • Rasierklingen,
  • Teppichmesser,
  • Messer mit einer Klingenlänge über 6 cm,
  • Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm ab dem Scharnier gemessen,
  • Kampfsportgeräte mit einer Spitze oder scharfen Kante,
  • Schwerter und Säbel;

Werkzeuge, die schwere Verletzungen hervorrufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs gefährden können, einschließlich:

  • Brecheisen,
  • Bohrmaschinen und Bohrer, einschließlich tragbare Akkubohrmaschinen,
  • Werkzeuge mit einer Klinge oder einem Schaft von über 6 cm Länge, die als Waffe verwendet werden können, wie Schraubendreher und Meißel,
  • Sägen, einschließlich tragbare Akkusägen,
  • Lötlampen,
  • Bolzenschussgeräte und Druckluftnagler;

stumpfe Gegenstände, die, wenn sie als Schlagwaffe eingesetzt werden, schwere Verletzungen hervorrufen können, einschließlich:

  • Baseball- und Softballschläger,
  • Knüppel und Schlagstöcke, wie Totschläger,
  • Kampfsportgeräte;

Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich:

  • Munition,
  • Sprengkapseln,
  • Detonatoren und Zünder,
  • Nachbildungen oder Imitationen von Sprengkörpern,
  • Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper,
  • Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse,
  • Rauchkanister und Rauchpatronen,
  • Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe.

Flüssigkeiten


Zum Schutz der Fluggäste gegen die neue Gefährdung durch flüssige Sprengstoffe hat die Europäische Union (EU) neue Vorschriften erlassen, die die Flüssigkeitsmengen beschränken, welche von Fluggästen durch die Sicherheitskontrollstellen mitgenommen werden dürfen. Sie betreffen alle Fluggäste, die von Flughäfen der EU zu allen Zielen starten.
Dies bedeutet, dass an den Sicherheitskontrollstellen künftig die Fluggäste und ihr Handgepäck zusätzlich zu den bisher schon verbotenen Gegenständen auch nach Flüssigkeiten durchsucht werden. Die neuen Vorschriften beziehen sich jedoch nicht auf Flüssigkeiten, die in Geschäften hinter den Sicherheitskontrollen eines EU-Flughafens oder an Bord eines Flugzeuges einer EU-Fluggesellschaft erworben werden.

Die neuen Bestimmungen gelten seit 6. November 2006 auf allen Flughäfen der EU und in Norwegen, Island und der Schweiz bis auf weiteres.

Was ist zu beachten?

Beim Packen
Es ist nur eine begrenzte Menge Flüssigkeiten im Handgepäck erlaubt. Zu den Flüssigkeiten (z.B. Wasser, Getränke, Sirup und Suppen) zählen auch Gegenstände
in ähnlicher Konsistenz, z.B. Gels, Sprays, Shampoos, Sonnenlotion, Öle, Cremes und Zahnpaste. Das einzelne Behältnis darf nicht größer als 100 ml sein. Alle Behältnisse müssen bequem und vollständig in einen durchsichtigen wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Volumen von 1 Liter passen. Das Verschließen einfacher Plastikbeutel mit Hilfsmitteln (z. B. Gummiband) ist nicht gestattet. Es ist nur ein Beutel je Fluggast gestattet. Die Beutel sind im Handel z.B.
als wieder verschließbare 1-Liter-Gefrierbeutel erhältlich.

Am Flughafen

Zur Erleichterung der Luftsicherheitskontrollen haben Fluggäste:

  • Alle mitgeführten Flüssigkeiten an der Kontrollstelle aus dem Handgepäck zu nehmen und dem Kontrollpersonal zur Röntgenkontrolle zu übergeben;
  • Mäntel und Jacken auszuziehen; diese Kleidungstücke werden getrennt der Röntgenkontrolle unterzogen;
  • Laptops und vergleichbare elektrisch betriebene Gegenstände aus dem Handgepäck herauszunehmen; sie werden ebenfalls einer separaten Röntgenkontrolle unterzogen.

Was ändert sich nicht?

Es ist weiterhin möglich, Flüssigkeiten in das aufzugebende Gepäck zu packen; die neuen Regeln betreffen nur das Handgepäck.
Ebenso können weiterhin

  • Babynahrung, -milch oder –saft als Reisenahrung für mitreisende Babys oder Kleinkinder,
  • Persönlich verschriebene Medikamente,
  • andere, nicht verschreibungspflichtige Medikamente (flüssige Medikamente,
  • medizinische Gels und/oder medizinische Sprays) und
  • Flüssigkeiten oder Gels für Diabetiker (z. B. Insulin oder auch Säfte)

im Handgepäck mitgeführt werden, sofern sie während der Reise benötigt werden. Die Notwendigkeit dieser Medikamente und Nahrungsmittel ist auf
Verlangen der Kontrollkräfte glaubhaft zu machen (z. B. durch ärztliches Attest oder entsprechende Ausweise).

Flüssigkeiten, wie Getränke und Parfüme können in Geschäften hinter den Kontrollstellen eines EU-Flughafens oder an Bord von Flugzeugen von EU-Fluggesellschaften erworben werden. Wenn diese Waren in einem speziellen versiegelten Beutel übergeben werden, ist es möglich diese (zusätzlich zu dem wieder verschließbaren 1 Liter-Beutel) während der weiteren Flugreise durch Luftsicherheitskontrollstellen auf anderen Flughäfen der EU mitzunehmen.

Quellen: Bundesministerium des Inneren